Ihr Ratgeber zu Leistungsansprüchen:

Welche Betreuungs- und Pflegedienstleistungen Ihnen zustehen

Haben Sie Fragen zu Pflegegraden und den damit verbundenen Ansprüchen?

In unserem umfassenden Ratgeber finden Sie klare und verständliche Antworten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um sich in diesen wichtigen Themen zurechtzufinden und eine reibungslose Navigation durch den Pflegealltag zu gewährleisten.

Unser Ziel ist es, Ihnen eine umfassende Informationsquelle an die Hand zu geben, die Ihnen in verschiedenen Situationen hilfreich zur Seite steht. Wir laden Sie ein, sich durch unseren Ratgeber zu navigieren.

Leistungsansprüche SGB XI

Wenn Ihnen ein Pflegegrad zuerkannt wurde, stehen Ihnen verschiedene Leistungen zu, die von Ihrer Pflegekasse finanziert werden.

Unser Ratgeber umfasst folgende Schwerpunkte:

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag stellt eine maßgebliche Unterstützung dar und wird unabhängig von Ihrem Pflegegrad gewährt. Dieser Betrag steht jedem Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 zur Verfügung und ermöglicht zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Die Verwendung des Entlastungsbetrags ist vielfältig und umfasst unterstützende Tätigkeiten, die den Alltag erleichtern. Dazu gehören unter anderem das Erledigen von Einkäufen, die Reinigung der Wohnung, die Begleitung zu Behördengängen oder Arztbesuchen und vieles mehr. Durch diese Leistungen wird nicht nur die pflegebedürftige Person entlastet, sondern es trägt auch dazu bei, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Entlastungsbetrag als finanzielle Ressource fungiert und monatlich mit einem Betrag von 125€ zur Verfügung steht. Dieser Betrag soll dazu dienen, den Pflegebedürftigen eine zusätzliche Unterstützung im Alltag zu bieten und somit die Lebensqualität zu verbessern. Es besteht die Möglichkeit, die Leistungen flexibel nach den individuellen Bedürfnissen anzupassen, um eine maßgeschneiderte Betreuung sicherzustellen.

Pflegegeld

Personen mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben Anspruch auf Pflegegeld. Dieses wird gewährt, wenn bereits häusliche Unterstützung vorhanden ist und keine Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Die Beantragung des Pflegegeldes erfolgt separat und wird nach erfolgreicher Genehmigung direkt an den Antragsteller überwiesen.

Das erhaltene Pflegegeld kann für verschiedene Zwecke genutzt werden, darunter die Finanzierung zusätzlicher Betreuung als Eigenleistung, die Bezahlung der Pflegeperson oder ähnlicher Aufwendungen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Kombination mit Pflegesachleistungen.

Die Höhe der Ansprüche können Sie der Abbildung entnehmen.

 

Pflegesachleistungen

Jede Person, die mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 eingestuft ist, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen.

Pflegesachleistungen umfassen sämtliche pflegerische Unterstützung, die von qualifizierten Fachkräften in der häuslichen Pflege, in Ihrer eigenen Wohnung oder in Einrichtungen wie Tages- und Nachtpflege erbracht werden. Beispiele hierfür sind die Ganzkörperwaschung und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.

Es besteht die Möglichkeit, 40% des Pflegesachleistungsbetrags in zusätzliche Betreuungsleistungen umzuwandeln. Diese können auch für unsere Leistungen in Anspruch genommen werden, was eine flexiblere Nutzung der Mittel entsprechend den individuellen Bedürfnissen ermöglicht.

Die Höhe der Ansprüche können Sie der Abbildung entnehmen.

Pflegegrad 1

Pflegegeld: 

Kein Anspruch

Umwidmung Pflegesachleistungen:

Kein Anspruch

Rest Pflegegeld:

Kein Anspruch

Pflegegrad 2

Pflegegeld:

332€

Umwidmung Pflegesachleistungen: 

304€

Rest Pflegegeld:

199,20€

Pflegegrad 3

Pflegegeld:

572€

Umwidmung Pflegesachleistungen: 

570,40€

Rest Pflegegeld:

343,20€

Pflegegrad 4

Pflegegeld:

764€

Umwidmung Pflegesachleistungen: 

711,20€

Rest Pflegegeld:

458,40€

Pflegegrad 5

Pflegegeld:

946€

Umwidmung Pflegesachleistungen: 

879,60€

Rest Pflegegeld:

567,60€

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind für Pflegebedürftige in allen Pflegegraden (1-5) verfügbar, unabhängig von der Pflegegradhöhe. Diese Hilfsmittel sollen die Pflege erleichtern und können Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und ähnliches umfassen. Jeden Monat steht pflegebedürftigen Personen ein Budget von bis zu 40€ für die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln zur Verfügung.

Verhinderungspflege

  • Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5
  • Einsatz bei Verhinderung der Pflegeperson (Urlaub, Krankheit)
  • Nutzung sowohl tageweise als auch stundenweise möglich
  • Finanzmittel können auch für hauswirtschaftliche und Betreuungsleistungen genutzt werden
  • Jährliche Erstattung von bis zu 1.612€ für Verhinderungspflege
  • Zusätzlich Übertragung von 806€ pro Jahr aus dem Kurzzeitpflegebudget möglich

Wohnumfeldverbesserung

Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung sind für Pflegebedürftige in allen Pflegegraden (1-5) verfügbar, unabhängig von der Pflegegradhöhe. Diese Maßnahmen sollen das individuelle Wohnumfeld verbessern und werden umgesetzt, wenn eine Erleichterung erwartet wird. Beispiele hierfür sind Treppenlifte oder der Umbau des Badezimmers. Der Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen kann bis zu 4.000€ betragen.

Kurzzeitpflege

  • Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5
  • Einsatz, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich oder ausreichend ist
  • Jährliche Kostenerstattung von bis zu 1.612€ für Kurzzeitpflege
  • Möglichkeit zur Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege für insgesamt 1.612€ pro Jahr